KINDERSICHERUNGEN

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Neuregelung für Kindersicherung in Kraftfahrzeugen

Der § 21 der StVO wurde nunmehr im Zuge der Harmonisierung von europäischen Vorschriften neu gefasst, um insbesondere die einheitliche Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen zu gewährleisten.

Die geschichtliche Entwicklung der Sicherungseinrichtungen in Kraftfahrzeugen:

1976 Einführung der Gurtpflicht auf Vordersitzen
1984 Gurtpflicht für Rücksitze
1992 Gurtpflicht für LKW und Busse ab 3,5t
1993 Kinderrückhalteeinrichtungen für Kinder bis 12 Jahre und 150 cm Größe.

Nunmehr gilt auch für die sog. Familienfahrzeuge (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchsten 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (ohne Fahrersitz) und einer zulässigen Gesamtmasse bis 5 Tonnen): nur soviel Personen dürfen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurt ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.
Weiterhin dürfen ältere Kindersicherungseinrichtungen (die nicht der entsprechenden EG-Richtlinie entsprechen)ab dem 08.April 2008 nicht mehr verwendet werden.

Der komplette Änderungstext:

Änderungen § 21 StVO durch die 16. ÄndVO
Abs.1:
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Es ist verboten, Personen mitzunehmen:
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

Abs. 1a Satz 3:
Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.
Abs. 1b (neu):
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.
Änderung zum 08.04.2006:
Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen entsprechend der EG-Richtlinien.