Aktuelles
Landesweiter Aktionstag "Gewerblicher Güterverkehr"
Im Rahmen der Aktion "Sichere Landstraße 2012" fand am Mi., 02. Mai 2012 ein landesweiter Aktionstag zum Themenfeld "Gewerblicher Güterverkehr" statt.
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Kradkontrollen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Im Rahmen der Aktion "Sichere Landstraße 2012" - Themenfeld "Kradfahrer" - startete die Polizeidirektion Hersfeld-Rotenburg am Sonnabend, dem 28. April 2012 auf der B 62, Gem. Breitenbach a.H., Hof Huhnstadt und auf der B 83 in Rotenburg a.d.F. mit Verkehrskontrollen die diesjährige Kradsaison im Landkreis Hersfeld-Rotenburg.
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ALKOHOL UND DROGEN // THEMA ALKOHOL
Die Strafverfolgung orientiert sich bei der Problematik der Teilnahme am Straßenverkehr nach dem Genuss von Alkohol, wie eingangs erwähnt, an der Fahrtüchtigkeit. Man spricht dabei von einer relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit.
RELATIVE FAHRUNTÜCHTIGKEIT
bedeutet, dass unterhalb des Grenzwertes von unter 1,10 Promille, alkoholbedingte Fahruntauglichkeit, durch bestimmte weitere Beweisanzeichen nachgewiesen werden muss (z.B. leichtsinnige Fahrweise, Fahren in Schlangenlinien, Fahrfehler, in einen Unfall verwickelt sein, etc.). Unterhalb von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit allenfalls bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände vorliegen.
ABSOLUTE FAHRUNTÜCHTIGKEIT
bedeutet, dass es ab Überschreitung bestimmter Promillewerte für jeden nicht mehr möglich ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, weil die Leistungsfähigkeit für ihn unwiderleglich so herabgesetzt ist, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr zu genügen vermag. Für Kraftfahrer (von Pkws, Motorrädern, Mopeds) wird derzeit ein Wert von 1,10 Promille angenommen; für Radfahrer ca. 1,60 Promille.
§24a StVG (Ordnungswidrigkeit)
Eine erfolgreich durchgeführte AAK mit dem Ergebnis von 0,25 - 0,54 mg/L oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 - 1,1 Promille sieht die Ahndung wie folgt aus:
250 EURO – 4 Punkte – 4 Wochen Fahrverbot.
§315c, 316 StGB (Straftat)
Liegt die relative Fahruntüchtigkeit mit Ausfallerscheinung oder die absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) vor, so erfolgt die Festlegung der Strafe durch ein Gericht. Folgende Anhaltswerte sind nicht verbindlich !
- ca. 1 Monatsgehalt Geldstrafe
- Entzug der Fahrerlaubnis (ca. 10-Monate Sperrfrist)
- Vorlage einer MPU bei Neuerteilung
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister
MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung)
Seitens der Führerscheinstelle kann bei bestehenden Zweifel über die Fähigkeit ein Fahrzeug zu führen, eine MPU angeordnet werden. An der MPU muß generell nicht teilgenommen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde schließt aus einer Nichtteilnahme auf eine Nichteignung und erteilt somit keine neue Fahrerlaubnis. Zweifel bestehen bei einer BAK von 1,6 Promille.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema: www.fahndungsgruppe.de



