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Gut bereift durch den Winter
Mit der 40. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde zum 01.05.2006 im § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung die Pflicht des Fahrzeugführers präzisiert, die Ausrüstung seines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen und bei unzureichender Ausrüstung auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten.

Ziel der Vorschrift ist es, erhebliche Verkehrsbehinderungen durch Kraftfahrzeuge zu verhindern, die mangels geeigneter Bereifung liegenbleiben. Eine generelle Winterreifenpflicht besteht jedoch weiterhin nicht!

Was sind Winterreifen?
Eine gesetzliche Bestimmung bzw. internationale Vereinbarung zur Definition des Begriffes „Winterreifen“  gibt es ebenfalls nicht.

Als geeignete Bereifung kommen Reifen der ECE-Regelung Nr. 54 in Betracht. Diese unterscheiden im Punkt 3.1.5 in Reifen mit der Aufschrift „M+S“ oder „M.S.“ oder „M & S“ sowie in Punkt 2.2.2 in Spezialreifen, die für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke vorgesehen sind. Diese müssen gemäß Punkt 3.1.12 der ECE-Regelung die Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“ aufweisen.

Warum Winterreifen?
Die Gummimischung von Sommerreifen verhärtet bereits bei niedrigen Temperaturen (unter 7 Grad). Dadurch verliert der Reifen an Haftung auf der Straße – der Bremsweg verlängert sich. M&S - Reifen dagegen behalten den erforderlich „Grip“.

Der ADAC empfiehlt dabei aus Sicherheitsgründen eine Mindestprofiltiefe von 4mm, gesetzlich sind nur 1,6mm vorgeschrieben. Das Alter eines Reifens kann an der Beschriftung auf der Reifenflanke  festgestellt werden und  sollte 6 Jahre nicht überschreiten. Die vierstellige Nummer (DOT-Nummer) stellt die Herstellungswoche und das entsprechende Herstellungsjahr dar und befindet sich in der Regel vor dem ECE-Prüfzeichen.

Gesetzestext zum § 2 Abs. 3a StVO:
“Bei Kraftfahrzeugen ist die Winterausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Ahndungssätze:
Fahren mit Sommerreifen bei schneebedeckter Fahrbahn:  Bußgeld: 20,- €
Liegenbleiben/Blockieren der Fahrbahn mit Sommerreifen: Bußgeld  40,- € und 1 Punkt

Das Fahren eines Fahrzeuges mit Sommerbereifung bei beginnendem/wegtauendem Schneefall bzw. nicht liegenbleibendem Schnee stellen Grenzfälle dar. Hierbei ist die Fahrweise des Fahrzeuges entscheidend.

Bei einem Verkehrsunfall mit Sommerbereifung trotz vorhandener Winterverhältnisse zahlt die Haftpflichtversicherung generell den entstandenen Fremdschaden. Der eigene Kaskoschaden kann nur bei grober Fahrlässigkeit durch die Versicherung abgelehnt werden. Diese liegt jedoch nur dann vor, wenn zum Beispiel mit Sommerreifen ins Hochgebirge gefahren wird.

Winterreifenpflicht in Österreich
In Österreich gilt vom 15. November 2006 bis zum 15.03. 2007 für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen eine Winterreifen- und Schneekettenpflicht! Die Schneeketten (ein Paar) müssen mitgeführt werden.