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Umweltplakette für Kraftfahrzeuge ab 01.03.2007

Am 01.03.2007 trat die 35. Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 05.12.2007) in Kraft

Mit dieser Verordnung soll eine bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Falle von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt werden. Ziel der Vorschrift ist es, durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen eine hohe Schadstoffbelastung, z. B. durch Feinstaub, zu reduzieren.

Die Umweltzonen werden durch folgende Verkehrszeichen bestimmt:

Zeichen 270.1 StVO
Beginn eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Verunreinigungen in einer Zone



Zeichen 270.2 StVO
Ende eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Verunreinigungen in einer Zone

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus:

Kraftfahrzeuge der Klassen M und N (Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, also Pkw, Nutzfahrzeuge und Omnibusse) werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemmission zugeordnet.

Die schadstoffemmissionsbezogenen Schlüsselnummern können wie folgt festgestellt werden:

Fahrzeugschein alt:                           Schlüsselnummer Pkt. 1 (Ziffern 5 und 6)
Zulassungsbescheinigung neu:          Schlüsselnummer Pkt. 14.1 (Ziffern 3 und 4)

Schadstoffgruppe

Benzin (Fremdzündung)

Diesel

PKW und Wohnmobile bis 2,8t Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Kl. M2,M3 u. N

PKW und Wohnmobile bis 2,8t

PKW und Wohnmobile bis 2,8t mit nachgerüsteten Partikelfilter

Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Kl. M2,M3 u. N

Nutzfahrzeuge bzw. Fahrzeuge der Kl. M2,M3 u. N 8 mit nach-gerüsteten Partikelfilter

25 bis 29, 35, 41, 71

PM 01: 19,20,23,24

PM 0: 14,16,18 ,21, 22,34,40,77

20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

PM 01: 40-42, 50-52

PM 0: 10-12, 30-32, 40-42, 50-52

30, 31, 36, 37, 42,
44 bis 52, 72

PM 0: 28,29

PM 1: 14,16,18, 21,22,25-27,34,35,40, 41,71,77

34, 44, 54, 70, 71

PM 01: 43, 53

PM 0: 10-12, 20-22,30-33,40-43,50-53, 60,61

01,02,14, 16,

18 bis 70,

(71 bis 75)*, 77

30 bis 55, 60,

61, (70,71,80 - 84,90,91)*

32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75,

PM5

PM 1: 27**,49-52

PM 2: 30,31,36,37,42, 44-48,67-70

PM 3: 32,33,38,39,43, 53-66

PM 4: 44-70

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91

PM 1: 44,54

PM 2: 10-12, 20-22,30-34, 40-45,50-55,60,61, 70,71,


PM 3: 33-35,44,45, 54,55,60,61

PM 4: 33-35,43,44, 45,54,55,60,61


*Im Falle von Gasfahrzeugen nach RiLi 2005/55/EG (vormals 88/77EWG) *
** PKW mit Schlüsselnummer „27“ bzw „0427“ und der Klartextangabe mit einer zGM von mehr als 2,5t ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der PKW die Anforderungen der Stufe PM 1 oder Anlage XXVI StVZO einhält.

Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 gibt es keine Plakette, für sie gilt ein generelles Fahrverbot in der ausgewiesenen Zone.

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie gemäß § 2 Abs.1 nicht mit einer Plakettegekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden ,soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.

Die Plaketten für die Schadstoffgruppen 2 bis 4, die voraussichtlich bei der zuständigen Zulassungsbehörde und den Prüfstellen für die Abgasuntersuchung ausgegeben werden, sind an der Windschutzscheibe anzubringen und ermöglichen in den ausgewiesenen Zonen (z. B. Innenstädten) "freie Fahrt".

Bußgeld: Das Fahren in einer Umweltzone ohne die erforderliche Plakette oder Ausnahmegenehmigung kostet bei einer Kontrolle ein Bußgeld von 40,.- € und weiterhin wird der Verkehrssünderkartei in Flensburg 1 Punkt zugeschrieben. 

Weitere Infos zum Thema unter www.umwelt-plakette.de.
Informationen darüber, wann und in welchen Städten die Umweltzonen eingeführt werden, gibt es im Internet unter http://www.env-it.de/luftdaten/download/public/html/Umweltzonen/index.htm