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Helmpflicht
Gem. § 21a Absatz 2 StVO haben Führer von Krafträdern oder offenen drei- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20kmh sowie Personen, die auf oder in ihnen mitfahren, während der Fahrt einen amtlich genehmigten Schutzhelm zu tragen. Dies gilt nicht, wenn ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt angelegt ist.
Amtlich genehmigte Schutzhelme sind mit einem vorgeschriebenen Genehmigungszeichen (ECE-Norm) gekennzeichnet. Nach der 2. Ausnahmeverordnung der StVO dürfen bis auf weiteres auch nicht amtlich genehmigte Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung verwendet werden. Somit scheiden irgendwelche Helme anderer Art (z.Bsp. Bauhelme) aus.
Verstöße gegen die Helmtragepflicht:
Fahrer/Mitfahrer: 15,- €
Kind ohne Helm mitgenommen: 40,- € und 1 Punkt
mehrere Kinder ohne Helm befördert: 50,- € und 1 Punkt
Fahrer oder Mitfahrer tragen im Falle eines Verkehrsunfalls eine Mitschuld, wenn adäquate Kopfverletzungen entstanden sind.
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