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Am 01. Oktober 2006 startet in Hessen ein Modellversuch für das „Begleitete Fahren mit 17“ (Fahrerlaubnisklassen B und BE).

Jugendliche können ab diesem Tag mit Ihrer Fahrausbildung beginnen und nach bestandener Fahrprüfung mit Ihrem 17. Geburtstag einen "Prüfbescheinigung" erwerben.

In Niedersachsen wurde das Modell bereits zum 01.04.2005 umgesetzt. Eine erste Bilanz nach drei Monaten zeigt, dass sich die Unfallzahlen reduziert haben:

  • 12.000 erteilte Genehmigungen bis zum 30.06.2005;
  • 3.700 Fahranfänger mit abgeschlossener Führerscheinprüfung fahren in Begleitung;
  • 2.500 Jugendliche haben das 18. Lebensjahr erreicht fahren nun mit der „richtigen Pappe“.

Entgegen der Voraussagen der Kritiker kam es lediglich zu fünf Unfälle mit Blechschäden. „Wie wir es erwartet haben, hat es in der Begleitphase bisher kaum Unfalle gegeben. Besonders auffällig ist die Tatsache, dass noch nicht einmal ein einziger Personenschaden gemeldet wurde.“

Voraussetzung bei der Beantragung:

  • Jugendliche dürfen sich frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres anmelden
  • frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag darf die theoretische Prüfung abgelegt werden
  • frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag darf die praktische Fahrprüfung abgelegt werden
  • mit dem 17. Lebensjahr erhält man die Prüfbescheinigung, zum 18. Geburtstag auf Antrag den Führerschein

Voraussetzung für den Begleiter:

  • 30. Lebensjahr vollendet;
  • mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B;
  • nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg;
  • nicht mehr als 0,5 Promille im Blut und kein Einfluss von Drogen.

Was muss ich beachten:

  • der 17jährige darf nur mit einem namentlich festgelegten Begleiter fahren
  • die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig
  • Mitführungs- und Aushändigungspflicht für die Prüfbescheinigung und den Personalausweis
  • Mitteilung an die Kfz-Versicherung, dass Fahrzeug für den Modellversuch genutzt wird
  • Finger weg von Alkohol- und Drogen

Was führt zum Entzug der Prüfbescheinigung

  • Fahren ohne Begleiter
  • Fahren ohne namentlich festgelegten Begleiter
  • Fahren unter Alkohol/Drogeneinfluss
  • Fahren mit Begleiter, der unter Alkohol/Drogeneinfluss steht
  • Prüfbescheinigung nicht mitgeführt
  • Verstoß gegen weitere Auflagen/Beschränkungen während der Probezeit

Sollte der Inhaber eines „Führerscheins mit 17“ ohne oder mit einem nicht berechtigten Begleiter angetroffen werden bzw. Verstößt der Begleiter selbst gegen eine der o.a. Auflagen, so ist die Fahrt an Ort und Stelle zu Ende! Folge: Punkte in Flensburg, Geldbuße, Einziehung der Fahrerlaubnis und Nachschulung.