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Helmpflicht für Quads und Trikes Änderung § 21a Abs. 2 StVO
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurts angelegt sind.“
Bußgeld: 15,- €
Fahren ohne Winterausrüstung kostet Bußgeld Änderung § 2 Abs. 3a StVO
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Winterausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“
Eine generelle Winterreifenpflicht bedeutet dies nicht, wer jedoch mit abgefahrenen Sommerreifen bei Schnee- und Eisglätte fährt, muss mit Straße rechnen.
Bußgeld: 20,- €, mit Behinderung 40,- €
Ladungssicherung präzisiert - § 22 Abs. 1 StVO
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“
Weiteren geforderten Bußgeldverschärfungen für das Unterschreiten des erforderlichen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (Drängler) sowie für das rechtswidrige Befahren von Bahnübergängen wurden durch den Bundesrat zugestimmt.
"Mofa frei" auf Radwegen
Das Zeichen 1022-11 („Mofa frei“) der StVO außerorts auf Radwegen ist nunmehr entbehrlich. Mofas dürfen auch dann auf Radwegen fahren, wenn dort das bislang obligatorische Zusatzschild "Mofa frei" fehlt. Ein Zusatzzeichen wird nur dort erforderlich, wo der Radweg für Mofas nicht freigegeben werden soll. Damit wurden richtigerweise der langsamen Geschwindigkeiten des Mofas und der geringen Verkehrsdichte auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften entsprochen.
§ 2 (4)StVO: Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Geschwindigkeit von Wohnmobilen (bis 3,5t) mit Anhänger
Die unterschiedliche Behandlung von Wohnmobilen und Lastkraftwagen bis 3,5 t mit Anhängern wurde nun aufgehoben: die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurde generell auf 80 km/h festgelegt.
§ 3 (3) Nr. 2 …beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h.
Elektronische Parkraumbewirtschaftung mittels Handy
Neben der Parkuhr und dem Parkscheinautomat können die Gebühren für die Parkraumnutzung nun elektronisch mittels Handy minutengenau abgerechnet werden. Die Suche nach einem (funktionierenden) Parkscheinautomat oder nach Kleingeld wird damit überflüssig.
§ 13 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch
elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
Tempo 100 für Kraftomnibusse auf Autobahnen
Für im Ausland oder im Inland zugelassene Kraftomnibusse entfällt mit der neuen Regelung ein umständliches und aufwendiges Verwaltungsverfahren für neu zugelassene Busse. Eine Tempo 100 Plakette an der Rückseite des Busses entfällt ebenfalls. Die aufgezählten umfangreichentechnischen Voraussetzungen im § 18 (5) Nr. 3 sind insbesondere für Busse, die nicht in der EU/EWR zugelassen sind, erforderlich.
§ 18 (5) Nr. 3. …beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter
günstigsten Umständen für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann, 100 km/h.
Verlegen von Warnschwellen vor Baustellen auf Autobahnen
Das Verlegen von Warnschwellen vor Tagesbaustellen auf Autobahnen ist nunmehr in der StVO aufgenommen worden. Damit soll erreicht werden, dass die Sicherheit für die Straßenwärter und Arbeiter auf den Baustellen und auch für die Autofahrer erhöht wird. Die Kunststoffschwellen können problemlos überfahren werden, rütteln den Autofahrer aber im letzten Moment wach, falls vorherige Warnhinweise nicht wahrgenommen worden.
§ 43 (3) Nr. 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind Zeichen 600, 605, 610, 615, 616 (Absperrschranke, Leitbake, Leitkegel, Warnbake, fahrbare Absperrtafel, fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil). Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
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