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Autofahrer müssen bei einer gelb blinkenden Vorampel noch nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, auf das die Zeitschrift «BGH-Report» hinweist. 

Danach haftet ein Autofahrer nicht zwangsläufig, wenn er mit unvermindertem Tempo auf die anschließende Ampel zufährt und es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision kommt (Az.: VI ZR 228/03). 

Das Gericht wies die Klage eines Radfahrers gegen einen Autofahrer ab. Der Autofahrer hatte trotz blinkender Vorampel, die damit einen baldigen Wechsel der Grünlichtphase für die einige Meter weiter installierte Ampel angezeigte, seine Geschwindigkeit nicht verringert. Im Bereich der Ampel konnte er dann offenbar nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Radfahrer. 

Anders als die Vorinstanzen meinte der BGH, den Autofahrer treffe nicht schon deshalb ein Verschulden, weil er bei aufblinkendem Gelblicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit beibehalten hat. Ebenso wenig sei er anschließend zu einem riskanten Bremsmanöver verpflichtet gewesen. Das zuständige Oberlandesgericht müsse vielmehr prüfen, ob dem Autofahrer ein rechtzeitiges Bremsen vor der Ampel möglich gewesen und der Unfall dadurch zu verhindern gewesen wäre. 

(Quelle: DPA vom 19.09.2005)