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Entgegen dem Genuss von Alkohol und der damit verbundenen Fahrtüchtigkeit, gibt es bei Drogenkonsum und der Teilnahme im Straßenverkehr nur die relative Fahruntüchtigkeit.


Die relative Fahruntüchtigkeit im Bereich Drogen ergibt sich aus dem Nachweis (Wirkstoff) einer Droge oder Medikamentes und festgestellten Ausfallerscheinungen. Die Ausfallerscheinung ist hierbei ein konkretes, durch den Drogenkonsum hervorgerufenes, erkennbares Verhalten, dass auf die Fahruntüchtigkeit hindeutet.


Eine absolute Fahruntüchtigkeit bei Drogen existiert nicht. Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Alkohol ergibt sich einzig und allein aus dem medizinisch-naturwissenschaftlich festgelegten Grenzwert von 1,10 Promille. Ein solcher Grenzwert ist bei Drogen bisher im wissenschaftlichen Bereich nicht definiert bzw. nicht möglich.


Nachgewiesene Wirkstoffe der Anlage zum § 24a StVG im Blut werden wie folgt geahndet:

Erster Verstoß: 250 EURO – 4 Punkte – 4 Wochen Fahrverbot
Zweiter Verstoß: 500 EURO – 4 Punkte – 8 Wochen Fahrverbot.
Dritter Verstoß: 750 EURO – 4 Punkte – 12 Wochen Fahrverbot.


Liegt die relative Fahruntüchtigkeit vor, so erfolgt die Festlegung der Strafe durch ein Gericht. Folgende Anhaltswerte sind nicht verbindlich !

  • ca. 1 Monatsgehalt Geldstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis (ca. 10-Monate Sperrfrist)
  • Vorlage einer MPU bei Neuerteilung
  • 7 Punkte im Verkehrszentralregister

 
Seitens der Führerscheinstelle kann bei bestehenden Zweifel über die Fähigkeit ein Fahrzeug zu führen, eine MPU angeordnet werden. An der MPU muß generell nicht teilgenommen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde schließt aus einer Nichtteilnahme auf eine Nichteignung und erteilt somit keine neue Fahrerlaubnis.

Umfangreiche Informationen zu diesem Thema: www.fahndungsgruppe.de